§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO) in der
jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, des Völkerverständigungs- gedankens, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur (Gesamtheit aller geistigen und
künstlerischen Lebensäußerungen einer Gemeinschaft oder eines Volkes) und des
europäischen Gedankens, der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Þ Pflege und Aufarbeitung von Kultur- und Traditionsgut zur Schaffung und
Vertiefung der kulturellen Beziehungen mit anderen Völkern,
Þ Durchführung von internationalen Jugendprojekten mit innovativen pädagogischen Ansätzen,
Þ grenzüberschreitende Projekte, regionale und überregionale Medienarbeit ,
(3) die Förderung von Kunst und Kultur
Þ Kulturguterhalt bzw. Förderung von Werten kultureller Bedeutung,
(4) die Förderung der Denkmalpflege, dies bedeutet:
Þ die Pflege und Wiederherstellung historisch wichtiger Baudenkmäler, die nach den
landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind,
Þ Ideen- und Projektentwicklung zur Denkmalpflege; deren Erarbeitung und Begleitung,
(5) Beratung und Betreuung im Bereich der Jugendhilfe. Durchführung von Jugendprojekten §75 SGB
VIII unter Beachtung des §19 LJHG Sachsen,
(6) Zweck des Vereins ist auch, Ideen auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes zu
definieren, zu projektieren und zu realisieren,
(7) Der Verein kann sich an Einrichtungen beteiligen oder diese auch selbst schaffen,
die Projekte im Sinne des o.g. Zweckes eigenständig durchführen,
einschließlich alle flankierenden Maßnahmen zu den o.g. Inhalten.